Allgemeine Geschäftsbedingen

Gültig ab 1.7.2018

1. Abschluss des Pauschalreisevertrags
1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, durch E-Mail,
SMS oder Fax erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen
des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung)
einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabre-den und Vorgaben
des Reisenden geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der
Reisende durch E-Mail, Fax oder SMS etc. die Reisebestätigung,
die auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 S. 2
BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend oder
wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Veranstalters
geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Bestätigung des
Vertrags in Papierform.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung
per Fax, E-Mail und SMS 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser
Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich
hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservie-rungen vor.
Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht
rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der
Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb
dieser Frist annehmen kann.
1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach
den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren
Reisebedingungen.
1.6. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende dem
Veranstalter den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des
Buttons „zahlungspfl ichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden
wird der Eingang seiner Buchung (Reisean-meldung) unverzüglich
auf elektronischem Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung,
keine Annahme). Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung
innerhalb von 3 Tagen. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung
und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.
2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der
Reise erbrachte Leistungen
2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen
und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt be-zeichneten
zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.)
sind wir nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i.S. des §
651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die
Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler
nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst
(vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler
ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe
Fahr-lässigkeit vorliegen, Hauptpfl ichten aus dem Reisevermittlervertrag
betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Ab-schluss einer
Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.
2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer
Pauschalreiseleistung vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel ausgewählt
werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung
über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der
ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche
Formalitäten des Be-stimmungslands (einschließlich
zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspfl icht gemäß Ziff. 3.1. hat der
Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteil-nahme zu
schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern
sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder
Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpfl ichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen
nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich,
wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen
ist (z.B. ungültiges Visum, fehlende Imp-fung). Insofern gilt Ziff. 9.
(Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung)
des Reisenden ist nach Abschluss des Vertrags nur bei Bestehen
eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrags und Übermittlung
des Sicherungsscheins zulässig.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20 % des Reisepreises
zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende aus-drückliche
Vereinbarung treffen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen vor
Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen
Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen
(z.B. Hotelgutschein oder Beförde-rungsschein), zu zahlen.
Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu
zahlen, wenn der Veranstalter nicht mehr nach Ziff. 13. (siehe unten)
zurücktreten kann.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpfl ichten
den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises
Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen,
soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein
oder Beförderungsschein).
4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung)
nicht leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mah-nung
und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und eine
Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9. (siehe unten) verlangen.
5. Leistungen und Pfl ichten
5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog
vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschrei-bung sowie
der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und
Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung
hierüber informiert.

5.2. Der Veranstalter hat Informationspfl ichten vor Reiseanmeldung,
soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheb-lich ist, nach §
651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften
der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl,
Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).
5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor
Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und
insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht
ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung
und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem
ist dem Reisenden, so-fern nicht bereits in der Annahme des Antrags
(Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten,
unver-züglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung
oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.
5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspfl ichten zu informieren
und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B.
hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen
in Schwierigkeiten befi ndet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen
kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich
entstandener Auf-wendungen verlangen.
5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn
die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine,
Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene
Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.).
5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff.
6. sowie Ziff. 7. geregelt.
6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen
6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den
Veranstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der
Veranstalter gegenüber dem Reisenden z.B. durch E-Mail, Fax, SMS
oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise
vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln
bleiben hiervon unberührt.
6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter
den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn
zulässig, über die der Veranstalter ausdrücklich z.B. durch E-Mail,
Fax, SMS oder in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende kann
zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise
innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße
Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters
als angenom-men. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.
6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen,
so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB),
wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben
sich durch die Änderung für den Veran-stalter geringere Kosten, so
sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m
Abs. 2 BGB).
7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn
7.1. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises
einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich
unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten
Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger), oder erhöhten
Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen- oder
Flughafengebühren), oder geänderter für die Pauschalreise geltenden
Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen
des vereinbar-ten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden
entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person
umge-rechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der Veranstalter den
Reisenden durch E-Mail, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und
verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung
spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht
wirksam.
7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 %
des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einsei-tig, sondern
nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen.
Er kann dem Reisenden insofern eine ent-sprechende Preiserhöhung
anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom
Veranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt.
Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB.
7.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen,
wenn und soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise, Abgaben
oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn
geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter
führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag
gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der
Veranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm
tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem
Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe
Verwaltungsausgaben entstanden sind.
8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende
8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem
Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reise-beginn in
Papierform, durch E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner
ein Dritter in die Rechte und Pfl ichten aus dem Pauschalreisevertrag
eintritt.
8.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,
wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende
dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die
durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter
darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn
und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.
8.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher
Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt
der Reise
9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag
zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail,
Fax, SMS) gegenüber dem Veranstalter erfolgen. Ausreichend ist der
Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang
des Rücktritts bei dem Veranstalter oder Vermittler.

9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht
an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten
Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene
Entschädigung bei Busreisen nach Ziff. 9.3. verlangen. Bei den
sonstigen Reisen gilt Ziff. 9.5.
9.3. Unsere Entschädigungspauschalen bei Busreisen
bis 30 Tage vor Reisebeginn 5 %
ab 29. Tag vor Reisebeginn 15 %
ab 14. Tag vor Reisebeginn 35 %
ab 7. Tag vor Reisebeginn 60 %
9.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass
der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung
wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
9.5. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 9.3. fallen, bestimmt sich die
Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts
der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich
dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
erwirbt. Der Veranstalter hat insoweit auf Verlangen des Reisenden
die Höhe der Entschädigung zu begründen.
9.6. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur
Rückerstattung des Reisepreises verpfl ichtet. Die Rückerstat-tung
hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach
Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.
9.7. Abweichend von Ziff. 9.2. kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn
keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort
oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche
Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise
oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich
beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich
i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei
unterlie-gen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann
nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkeh-rungen
getroffen worden wären.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des
Reisenden
10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch
des Reisenden auf Änderungen des Vertrags. Der Veran-stalter kann
jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des
Reisenden berücksichtigen.
10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder
Umbuchungen, so kann der Veranstalter bei Umbu-chungen etc. als
Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nicht
nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden ein
höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist,
deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts
der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen
bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung
der Reiseleistungen erwerben kann.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen
oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch
genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit),
so hat der Veranstalter bei den Leistungsträ-gern die Erstattung ersparter
Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch
genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig
unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen dem entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden –
Mitwirkungspfl ichten
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn
der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine
weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reisenden
nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entspre-chend auch, wenn der
Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem
Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich
nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen
Verwertung der Reise-leistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche
des Veranstalters bleiben insofern unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information
des Veranstalters) unternehmen, um drohende un-gewöhnlich hohe
Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
13.1. Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und
in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu
informieren.
13.2. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten,
wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im
Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben.
13.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht erreicht
und will der Veranstalter zurücktreten, hat der Veranstalter den
Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären,
jedoch spätestens bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen 20
Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens sechs Tagen 7 Tage
und bei einer Reisedau-er von weniger als zwei Tagen 48 Stunden –
jeweils vor Reisebeginn.
13.4. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den
Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
13.5. Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung
des Reisepreises verpfl ichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich,
auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt,
zu leisten.
14. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen
Umständen
14.1. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten,
wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände
an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt
unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.
14.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verliert der Veranstalter den
Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des
Reisepreises verpfl ichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall

aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung
zu leisten.
15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden
15.1. Mängelanzeige durch den Reisenden
Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich
anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften
Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen
konnte, kann der Reisende keine Min-derung nach § 651m BGB oder
Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.
15.2. Adressat der Mängelanzeige
Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen.
Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstal-ters nicht vorhanden
oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle
Verbindung möglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der
Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler
anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der
Reisebestätigung).
15.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe
Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den
Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfever-langens ist die
Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. (siehe oben).
Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten
angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen
und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe
verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist.
Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich
ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels
und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen
Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5
BGB. Der Veranstalter ist verpfl ichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen,
Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren
und seine Beistandspfl ichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).
15.4. Minderung
Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der
Reisepreis. Auf Ziff. 15.1. (siehe oben) wird verwiesen.
15.5. Kündigung
Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt,
kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu
setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert der Veranstalter
die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne
Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus §
651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
15.6. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Scha-densersatzpfl
icht hat der Veranstalter den Schadensersatz unverzüglich
zu leisten.
15.7. Anrechnung von Entschädigungen
Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den
Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines
infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der
Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben
Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe
internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden
gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reise-preis
beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der Veranstalter
für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen
beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch
auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraus-setzungen oder
Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der
Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen
und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird
verwiesen.
17. Verjährung – Geltendmachung
17.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber
dem Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung
vorgenommen hat, geltend zu machen
17.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden
– nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minde-rung, Schadensersatz)
verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit
dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
18. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform
18.1. Unser Unternehmen Burkhard Reisebüro e.K. nimmt nicht
an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teil.
18.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission
stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform
zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für
Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Veranstalters oder
mittels E-Mail bereit.
Reiseveranstalter:
Burkhard Reisebüro e.K. Inhaber Klaus Burkhard
Reisevermittler:
Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige:
Reisebüro Burkhard e.K.
Hauptstr.2 • 88161 Lindenberg
Tel:083817444 Fax 0838182266
Burkhard-reisen@t-online.de
Kundengeldabsicherer:
Hdi Global SE Theodor-Heuss-Platz 7 14052 Berlin
Ende der RDA Reisebedingungen 2018